Service - interessante Themengebiete
Gesetz zur Modernisierung des Unternehmensrechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (MoMIG) in Kraft getreten
VON: RA JENS POPPE - Wednesday 3.December 2008
Am 01.11.2008 ist die GmbH-Reform in Kraft getreten
Am 01.11.2008 ist das MoMiG in Kraft getreten. Dieses enthält die lang erwartete Reform des GmbH-Rechts sowie darüber hinaus einige Änderungen, die auch für andere Gesellschaftsformen gelten. Nähere Informationen hier als PDF-Download.
Insolvenzrecht und Finanzmarktkrise
VON: RA JENS POPPE - Wednesday 3.December 2008
Rückkehr zum alten Überschuldungsbegriff
Kapitalgesellschaften, insbesondere die GmbH, aber auch die AG oder eG, müssen Insolvenz anmelden, wenn sie überschuldet sind, wenn also vereinfacht ausgedrückt das Vermögen kleiner ist als die Verbindlichkeiten. Nach der alten Konkursordnung musste zu dieser sog. rechnerischen Überschuldung auch noch eine negative Fortführungsprognose hinzukommen. Anders ausgedrückt: die Kapitalgesellschaft war (nur) dann überschuldet, wenn sie rechnerisch überschuldet war UND eine Fortführung der Gesellschaft nicht zu erwarten war.
Bei Einführung der Insolvenzordnung hat der Gesetzgeber den Überschuldungsbegriff verschärft. Es kam seit Einführung der Insolvenzordnung nur noch auf die rechnerische Überschuldung an. Damit wollte man vermeiden, dass die Vertretungsorgane der Kapitalgesellschaft die Insolvenzanmeldung unter Berufung auf eine angeblich positive Fortführungsprognose hinauszögern.
Die Finanzmarktkrise hat den Gesetzgeber veranlasst, zur alten Rechtslage zurückzukehren. Nach neu-alter Rechtslage ist eine Gesellschaft, die zwar rechnerisch überschuldet ist, aber voraussichtlich erfolgreich wird fortgeführt werden können, nicht überschuldet im insolvenzrechtlichen Sinne und muss deshalb auch keinen Insolvenzantrag einreichen (§ 19 Abs. I Insolvenzordnung).
Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder drückt Ihnen wo anders der rechtliche Schuh, so schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie an. Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Urteil: T-Online muss Verbindungsdaten löschen!
Tuesday 7.November 2006
BGH lehnt Beschwerde ab. Das Urteil des Landgerichts Darmstadt ist somit rechtskräftig geworden. Hr. V. hat sich erfolgreich mit seiner Klage gegen T-Online wegen gespeicherter Verbindungsdaten durchgesetzt. Er hatte gegen T-Online geklagt, da diese seine Verbindungsdaten gespeichert und an die Staatsanwaltschaft übergeben hatten. "Die Speicherung der Daten war unnötig", so die Richter. Zunächst dienen die Daten rein zu Abrechnungszwecken. Nutzt der Kunde jedoch eine Faltrate, so ist eine Speicherung der Logdateien nicht notwendig. Speichert T-Online diese dennoch, so verstößt sie gegen datenrechtliche Bestimmungen. Die so gewonnenen Daten dürfen nicht weiterverwendet werden - auch nicht von der Staatsanwaltschaft.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 26. Oktober 2006 eine Beschwerde der Deutschen Telekom AG zurueckgewiesen, womit ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Darmstadt rechtskraeftig wurde. Das Unternehmen habe nicht nachgewiesen, dass ihm durch das Urteil Kosten von mindestens 20.000,- Euro entstehen. Dieses verpflichtet T-Online, die jeweils dynamisch vergebene Internetadresse (IP-Adresse) des Klägers unmittelbar nach Verbindungsende zu löschen.
Der Internetanbieter T-Online speichert von seinen Kunden, mit welcher Internetadresse ("dynamische IP-Adresse") sie sich jeweils im Internet bewegen. In Verbindung mit so genannten Logfiles ermöglicht es diese Speicherung, angesurfte Internetseiten, E-Mail-Kontakte und anderes von Nutzern nachzuvollziehen. Diese IP-Adressen und weitere Daten werden derzeit noch mehrere Monate lang (80 Tage nach Rechnungsversand) aufbewahrt.
Gegen diese Praxis hatte Hr. V. geklagt, der mit Hilfe von T-Online-Daten 2002 zu Unrecht angeklagt worden war. Von dem Vorwurf, er habe im Forum von Telepolis Straftaten gebilligt, wurde er vor Gericht freigesprochen.
Er klagte gegen T-Online und konnte sich vor dem Amtsgericht Darmstadt und in der Berufung vor dem Landgericht Darmstadt durchsetzen. T-Online wurde dazu verurteilt, die Zuordnung der jeweiligen IP-Adresse zum Kläger zu loeschen. Eine Revision gegen sein Urteil hatte das Landgericht Darmstadt nicht zugelassen.
T-Online hat gegen diese Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Diese Beschwerde wurde jetzt abgelehnt. Damit wurde das Urteil des Landgerichts Darmstadt rechtskräftig. Die Deutsche Telekom AG, zu der T-Online seit Juni 2006 wieder gehört, muss jetzt - "nach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger alle Daten, die eine Verbindung zwischen der zugeteilten IP-Adresse und dem Kläger bzw. dem technischen Zugang des Klaegers herstellen, umgehend [...] löschen" und "es [...] unterlassen, das bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T-Online DSL flat bekannt gewordene Volumen der übertragenen Daten zu erheben und auf Datentraegern jeglicher Art zu speichern". Soweit die Daten schon erhoben bzw. gespeichert wurden, müssen diese gelöscht werden.
Das Urteil ist allerdings nur zwischen dem Kläger und der Deutschen Telekom unmittelbar wirksam. Die Deutsche Telekom will dem Urteil daher nur für den Kläger nachkommen. Die Löschung der Daten anderer Kunden verweigert das Unternehmen bislang.
Die Rechtslage könnte sich aber bald ändern: Die EU und auch die Bundesregierung planen, Provider zu einer Vorratsdatenspeicherung zu verpflichten. Im Klartext: Wenn auch die Speicherung der Daten derzeit noch gegen geltendes Recht verstößt, soll das Recht so angepasst werden, dass die Daten fortan gespeichert werden müssen, damit sie z.B. von der Staatsanwaltschaft weiterverarbeitet werden können - BIG BROTHER IS WATCHING YOU!
